1 August 2025

Sensationsurteil des LG Aachen: Widerrufsjoker ermöglicht kostenfreies Autofahren

Hamburg (ots) In seinem Urteil vom 23. Dezember 2021 – 1 O 175/21 – hat das Landgericht Aachen entschieden, dass ein von HAHN Rechtsanwälte vertretener Kläger aus Eschweiler sein Fahrzeug über den sogenannten Widerrufsjoker an die finanzierende Bank zurückgeben kann, ohne dass die Bank Gegenansprüche auf Ersatz des Fahrzeugwertverlusts zwischen Finanzierungsbeginn und Rückgabe hat.

Den Fahrzeugkaufpreis in Höhe von 50.900,00 EUR finanzierte der Kläger im Juni 2017 über die Commerz Finanz. Bei Abschluss einer Fahrzeugfinanzierung steht Verbrauchern seit dem Jahr 2002 ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Anfang des Jahres 2020 erlangte der Kläger Kenntnis von der Widerrufsmöglichkeit unter Berufung auf Fehler in den Vertragsunterlagen und übte sein Widerrufsrecht aus. Da die BNP Paribas S.A. als Rechtsnachfolgerin der Commerz Finanz den Widerruf als unwirksam zurückwies, kam es zum Rechtsstreit vor dem Landgericht Aachen.

Es fehlte an dem insoweit erforderlichen Hinweis auf die Wertersatzpflicht in der Widerrufsinformation ebenso wie in den sonstigen Vertragsunterlagen, urteilte das Landgericht Aachen überzeugend. „Die interessanten Rechtsfolgen der Fehler in den streitgegenständlichen Vertragsunterlagen sind, dass der Kläger sein Fahrzeug bei der finanzierenden Bank abgeben kann und alle Zahlungen auf den Finanzierungsvertrag zurückfordern kann“, kommentiert der Hamburger Rechtsanwalt Christian Rugen von HAHN Rechtsanwälte. „Wenn an das jeweilige Autohaus im Rahmen des Fahrzeugerwerbs eine Anzahlung geleistet wurde, kann diese über den Widerruf ebenfalls direkt von der finanzierenden Bank verlangt werden“, erklärt Anwalt Rugen weiter.

Hinsichtlich der anhand der Vertragsunterlagen zu klärenden Rechtsfragen, ob ein Widerruf noch nach vielen Jahren möglich ist und welche Rechtsfolgen sich im jeweiligen Fall ergeben, bietet HAHN Rechtsanwälte aktuell kostenfreie Erstbewertungen an. Mit über 100 erstrittenen Urteilen zum Widerruf von Darlehensverträgen in den letzten Jahren ist HAHN Rechtsanwälte gemessen hieran Deutschlands erfolgreichste Rechtsanwaltskanzlei in diesem Bereich.

Pressekontakt:

Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Christian Rugen
Alter Steinweg 1
20459 Hamburg
Fon: +49-40-3615720
Fax: +49-40-361572361
E-Mail: rugen@hahn-rechtsanwaelte.de

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