1 September 2025

Dieselgate 2.0 der Volkswagen AG nimmt weiter Fahrt auf!

Mönchengladbach (ots) Das Landgericht Bielefeld hat dem Dieselabgasskandal um die VW-Motorengruppe EA288 neuen Schwung verliehen und die Volkswagen AG zu Schadenersatz für einen bereits weiterverkauften Audi A3 1.6 TDI verurteilt.

Immer wieder hat es bereits einen Abgesang auf die Schadenersatzpflicht der Volkswagen AG im Dieselgate 2.0 gegeben. Aber die Zeit für Betrugshaftungsklagen wegen Abgasmanipulationen an Dieselmotoren des Typs EA288 ist nicht beendet. Das zeigte jetzt einmal mehr das Landgericht Bielefeld (Urteil vom 25. Januar 2022, Az.: 9 O 102/21).

Die Volkswagen AG wurde verurteilt, an die Klägerin 7.028,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Februar 2021 und weitere 800,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. August 2021 zu zahlen. Die geschädigte Verbraucherin hatte den Audi A3 1.6 TDI im Juli 2017 als Gebrauchtfahrzeug mit einem Kilometerstand von 30.649 Kilometer zu einem Kaufpreis von 19.300 Euro erworben und teilweise finanziert. Die Finanzierung war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vollständig zurückgezahlt. Am 17. März 2021 hatte die Klägerin das Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 57.794 Kilometern für 11.400 Euro verkauft.

„Das Fahrzeug verfügt über einen NOx-Speicherkatalysator NSK, der während des Fahrbetriebs zunächst Stickoxide in einem Speicher einlagert und sie sodann im Rahmen einer regelmäßigen Regeneration unter Aufspaltung der Komponenten Stickstoff und Kohlendioxid freisetzt. Jede NSK-Regeneration wirkt sich auf die Schadstoffemissionen aus. Ebenfalls ist in dem Fahrzeug eine Software verbaut, welche mittels der Fahrkurvenerkennung (Zykluserkennung) die Vorkonditionierung (Precon) für die Messung auf dem Teststand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) erkennt“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde und hat das verbraucherfreundliche Urteil vor dem Landgericht Bielefeld erstritten.

Das Argument der Verteidigung, das Fahrzeug der Klägerin sei technisch sicher und die Nutzung unterliege keinerlei Einschränkungen, hat vor Gericht nicht verfangen. Der Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Pkw stellt eine Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung dar. Bei lebensnaher Betrachtung würde kein informierter und wirtschaftlich vernünftig denkender Verbraucher ein Fahrzeug erwerben, welches mit einer Software ausgestattet ist, die dafür sorgt, dass auf dem Prüfstand und im realen Fahrbetrieb unterschiedliche Abgasreinigungsmodi aktiviert werden und so für das Abgastestverfahren niedrigere Abgasemissionen gewährleistet, als sie im realen Fahrbetrieb erreicht werden, wenn Zweifel an der Zulässigkeit einer solchen Software bestehen, schreibt das Gericht.

Für Verbraucherschutzanwalt Dr. Gerrit W. Hartung steht fest: „Die Gerichte finden immer wieder neue Ansatzpunkte für die Verurteilung der Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Das zeigt, dass Dieselgate 2.0 nicht beendet ist.“ Die Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat eine spezielle Website zur neuen EA288-Thematik eingerichtet und listet dort alle Modelle von Audi, VW, Seat und Skoda auf, die vom VW-EA288-Abgasskandal betroffen sind. Die Liste ist unter www.hartung-rechtsanwaelte.de/vw-dieselskandal-ea288 frei zugänglich.

Pressekontakt:

Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Gerrit W. Hartung
Humboldtstraße 63
41061 Mönchengladbach
Telefon: 02161 68456-0
E-Mail: kanzlei@hartung-rechtsanwaelte.de
Internet: https://www.hartung-rechtsanwaelte.de/

Original-Content von: Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, übermittelt durch news aktuell

Dieselabgasskandal VW-Motorengruppe EA288

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